HSA Satzung
SATZUNG der Föderation Suryoye Deutschland - HSA
§ 1 Name und Sitz der Föderation
1. Die Föderation führt den Namen Suryoye Deutschland.
2. Die Föderation soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heilbronn eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V“.
3. Die Föderation hat ihren Sitz in Heilbronn.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Föderation
1. Die Föderation repräsentiert das Volk der Suryoye (Aramäer, Assyrer, Chaldäer) in Deutschland.
2. Sie stellt eine überregionale Dachorganisation von in Deutschland bestehenden Suryoye-Vereinen dar.
3. Die Föderation akzeptiert und fördert alle ethnischen, gesellschaftlichen, konfessionellen sowie religiösen Gruppierungen der Suryoye. Sie identifiziert sich mit den historisch überlieferten Namen wie z.B. Aramäer, Assyrer und Chaldäer. Sie respektiert und toleriert alle Volkskirchen, unabhängig von der Konfessionszugehörigkeit und setzt sich für das friedliche Zusammenleben der Völker und Kulturen untereinander ein.
4. Zweck der Föderation ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungs-gedankens.
5. Die Arbeit der Föderation konzentriert sich auf die Bewahrung und Förderung des Suryoye-Volkes. Um die ethnischen, kulturellen, religiösen, gesellschaftlichen und sozialen Probleme zu lösen, erachtet es die Föderation für notwendig, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
a) Schaffung und Etablierung von Kulturzentren in Deutschland zur ideellen Betreuung der Suryoye im gesellschaftlichen Leben.
b) Erhaltung, Förderung und Verbreitung der Kultur der Suryoye (aramäische Muttersprache, Literatur, Kunst, Musik).
c) Förderung und Umsetzung von Veranstaltungen, die dem gegenseitigen Austausch dienen.
d) Förderung und Entwicklung des muttersprachlichen Unterrichts in Zusammenarbeit mit Kultusbehörden und privaten Organisationen.
e) Gründung und Förderung von Medieninstrumenten (Radio, TV) sowie Publikation von mehrsprachigen Zeitschriften und Bücher zur Darstellung und Verbreitung der Kultur.
f) Förderung der Gleichberechtigung der Geschlechter innerhalb der Suryoye mit Schwerpunkt im Frauen- und Jugendbereich.
g) Förderung des Sports und Organisieren von Turnieren und entsprechenden Veranstaltungen.
6. Die Föderation fördert die Integration der Suryoye in die deutsche Gesellschaft. Dazu können folgende Mittel verwendet werden:
a) Zusammenarbeit mit inländischen und ausländischen Organisationen, welche dieselben Ziele verfolgen.
b) Gründung von multikulturellen Freundschaftsgesellschaften (z.B. deutsch-suryoye Freundschaftsvereine) in Deutschland.
7. Die Föderation wird nach demokratischen Grundsätzen geführt und verwaltet. Der Verein ist unabhängig sowie religiös, konfessionell und parteipolitisch neutral.
8. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Föderationsmittel und Einnahmequellen
1) Die Föderation ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Die Mittel des Vereins dürfen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden privater und öffentlicher Einrichtungen, Geschenke und evtl. staatlichen oder privaten Zuschüssen (Unterstützung von Projekten), Einnahmen aus verschiedenen Tätigkeiten aufgebracht werden.
3) Die Föderation verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (§§ 51ffAO). Mittel dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Föderation. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung der Föderation für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden
§ 4 Mitgliedschaft
1. Jeder Verein (unabhängig von seiner Namensbezeichnung), sofern er mindestens 7 eingetragene Mitglieder hat, eine Satzung und einen demokratischen Vorstand besitzt, beim Amtsgericht den Status eines „eingetragenen Vereins“ (e.V.) hat und die Grundsätze und Satzung der Föderation akzeptiert, kann einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft in der Föderation stellen.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach pflichtgemäßem Ermessen.
3. Der Verein, dessen Mitgliedschaft nicht angenommen wurde, kann in der nächsten Vorstandsversammlung dagegen Einspruch erheben. Die Entscheidung des Vorstands in dieser Hinsicht ist dann endgültig.
4. Neue Mitglieder erhalten ein Exemplar der geltenden Föderationssatzung, die für diese mit der Aufnahme uneingeschränkt gilt.
5. Mitgliedsvereine, die keinen demokratischen Aufbau haben bzw. von diesem abgewichen sind, können vom Föderationsvorstand zur Einführung von demokratischen Strukturen verpflichtet werden. Aus diesem Grund muss jeder Verein die Änderung seiner Satzung der Föderation vorlegen.
6. Vorstandsmitglieder der Föderation dürfen in keiner weiteren Dachorganisation ein Amt bekleiden.
§ 5 Beendigung und Ausschluss der Mitgliedschaft
1. Ein Mitgliedsverein, der in erheblichem Maße der Satzung, der Interessen und Ziele der Föderation zuwiderhandelt, der gegen Grundsätze der Föderation oder gegen seine eigene Vereinssatzung verstoßen hat, kann von der Föderation auf Antrag des Vorstandes oder von einem Drittel der Mitgliedsvereine oder zwei Drittel der Delegierten von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
2. Die Entscheidung ergeht schriftlich zusammen mit der Abschrift des entsprechenden Sitzungsprotokolls. Sie ist an den Vorstand des betroffenen Vereins gerichtet.
3. Der ausgeschlossene Verein kann Einspruch einlegen, der an die Delegiertenversammlung gerichtet sein muss. Die darauf erfolgende Antwort ist endgültig.
4. Die Mitgliedschaft in der Föderation endet in folgenden Fällen:
a) schriftliche Kündigung des Mitgliedvereins mit Monatsfrist zum 30.06 oder zum 31.12 eines Kalenderjahres. Der schriftliche Antrag wird einen Monat nach Eingang wirksam.
b) Auflösung des Mitgliedsvereins.
c) Nichterfüllung der Föderationsauflagen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine
1. Jedes Mitglied eines Mitgliedsvereins kann in den Föderationsvorstand gewählt werden.
2. Jeder Mitgliedsverein kann, die ihm in der Satzung zugestandene Anzahl von Delegierten benennen und diese als Vertreter zur Delegiertenversammlung entsenden.
3. Jedes Mitglied eines Mitgliedsvereins ist berechtigt, an der Willensbildung der Föderation durch Ausübung des Antrages-, Diskussions- und Stimmrechts an der Delegiertenversammlung teilzunehmen.
4. Jeder Mitgliedsverein kann durch seinen Vorstand Anträge an die Delegiertenversammlung stellen. Diese müssen vor Beginn der Versammlung in schriftlicher Form vorliegen.
5. Jeder Mitgliedsverein muss seine Tätigkeitsbereiche, seine Mitgliederliste und die Wahlergebnisse seines Vereins sowie die aktuell geltenden Satzung seines Vereins mitteilen.
6. Jeder Mitgliedsverein ist dazu verpflichtet, den nach den Föderationsbeschlüssen festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
7. Die Mitgliedsvereine verpflichten sich zur Umsetzung der Beschlüsse der Föderationsorgane.
§ 7 Organe der Föderation
1. Die Delegiertenversammlung
2. Vorstand
3. Aufsichtsrat
§ 8 Die Delegiertenversammlung
Die Interessen, Kritiken, Ansichten und Vorschläge der Mitgliedsvereine werden in der Föderationsvollversammlung bzw. in der Delegiertenversammlung durch ihre Delegierten vertreten. Jeder Verein hat das Recht zwei von ihren gewählten Delegierten, die bei der Ausübung ihres Amtes nicht weisungsgebunden sind, zu der Versammlung zu entsenden. Für die Delegiertenversammlung gilt:
Die Anzahl der Delegierten, die zur Mitgliederversammlung der Föderation geschickt werden können, hängt von der Anzahl der Mitglieder des Mitgliedervereins der Föderation ab. Jeder Verein hat das Recht mindestens einen Delegierten zur Mitgliederversammlung zu schicken; Vereine ab 50 Mitglieder können zwei Delegierte; Vereine ab 100 Mitglieder 3 Delegierte schicken.
1. Sie ist das höchste Organ der Föderation; sie bestimmt die Grundsätze und Richtlinien der Föderation. Die Delegiertenversammlung findet nach Bedarf einmal im Jahr statt. Der Versammlungsort und das Datum sowie die Tagesordnung der Versammlung werden mindestens drei Wochen vor der Delegierten-versammlung schriftlich durch den Föderationsvorstand den Mitgliedsvereinen mitgeteilt.
Auf Antrag mindestens 1/5 der Delegierten bzw. 1/5 der Mitgliedsvereine und unter Angabe von Themen ist eine Delegiertenversammlung schriftlich durch den Vorstand einzuberufen.
2. Über den jährlichen Tätigkeits- und Kassenbericht findet eine offene Aussprache statt.
3. Die Delegiertenversammlung ist in der Regel öffentlich zugänglich; kann aber auf Beschluss der Öffentlichkeit unzugänglich sein.
4. Neben den Delegierten können durch den Vorstand auch die Vorstände der Mitgliedsvereine, die hauptamtlichen Mitarbeiter der Föderation sowie andere Personen wie etwa Referenten und sonstige eingeladen werden.
§ 9 Aufgaben der Delegiertenversammlung
1. Wahl und Entlassung eines Vorstandes
2. Wahl und Abberufung des Aufsichtsrats
3. Überprüfung und Bestätigung des Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorstandes
4. Ausschluss von Mitgliedsvereinen nach § 5 dieser Satzung
5. Beschlussfassung über den jährlichen Haushalts- und Wirtschaftsplan
6. Beschlussfassung über die Aufnahme von ehrenamtlichen Mitgliedern
7. Beschlussfassung über die Föderationsordnungen und Grundsatzfragen
8. Beschließung über Veränderungen in der Satzung und Auflösung der Föderation
§ 10 Anträge zu den Delegiertenversammlungen
1. Die Anträge zu den Delegiertenversammlungen werden schriftlich gestellt. Sie müssen spätestens vier Wochen vor der Sitzung dem Vorstand vorgelegt werden.
2. Dringlichkeitsanträge können bei Bedarf unmittelbar vor der Eröffnung oder mündlich bei der Versammlung gestellt werden.
3. Folgende Personen haben das Recht, Anträge zu stellen:
a. Der Föderationsvorstand
b. Jeder Mitgliedsverein, stellvertretend durch die Delegierten
c. Je zwei Delegierte (sie müssen nicht aus demselben Verein sein)
d. ein Föderationskomitee (Frauen oder Jugend)
§ 11 Stimmrecht
1. Stimmrecht auf den Delegiertenversammlungen haben nur die Delegierten
der jeweiligen Vereine und sämtliche satzungsmäßige Mitglieder des Föderationsvorstandes.
2. Das Stimmrecht für Delegierte von Mitgliedsvereinen wird verweigert, wenn
a. der Mitgliedsverein mit mehr als zwei Beitragsraten im Rückstand ist.
b. diese an mindestens zwei satzungsgemäß einberufenen Delegiertenversammlungen unentschuldigt gefehlt haben,
3. Die betroffenen Delegierten erhalten sofort wieder das Stimmrecht, wenn sie an einer Delegiertenversammlung teilnehmen bzw. die entsprechenden Beiträge entrichtet wurden.
§ 12 Der Vorstand
1. Der Vorstand ist nach der Delegiertenversammlung das höchste Organ der Föderation und wird von der Delegiertenversammlung gewählt. Der Vorstand ist der Satzung und den Grundprinzipien verpflichtet. Jedes Vorstandsmitglied ist gleichberechtigt und hat bei Vorstandssitzungen nur eine Stimme. Der Vorstand ist für die gesamte Tätigkeit der Föderation verantwortlich. Gemäß § 26 des deutschen BGB repräsentieren der Vorsitzende, der Vertreter des Vorsitzenden, der Schriftführer und der Schatzmeister die Föderation. Die Föderation wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der Schriftführer, vertreten.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen und höchstens neun Personen
3. Die Mitglieder des Vorstandes haben folgende Positionen; Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer, Kultur, Jugend, Frauenbeauftragte und Außenkontakt.
4. Die Vorstandswahlen finden alle zwei Jahre statt. Gewählt wird nach dem Mehrheitswahlsystem (relative Mehrheit).
5. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtszeit rücken „Stellvertreter“ nach, die in der Delegiertenversammlung bestimmt wurden.
6. Eine Vorstandssitzung findet mindestens alle 6 Monate statt.
7. Auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds kann eine Vorstandssitzung einberufen werden.
8. Beschlüsse werden nur in Anwesenheit des ersten oder zweiten Vorsitzenden sowie eines Schriftführer mehrheitlich gefasst.
9. Der Vorstand übt die Aufgabe ehrenamtlich aus und hat keinen Anspruch auf Gegenleistung oder Entgelt.
§ 13 Aufgaben des Aufsichtsrates
1. Zu den Aufgaben des Aufsichtsrates gehört die Unterstützung, Beratung und das Überwachen des Vorstandes.
a.) Er kontrolliert die Tätigkeit des Vorstandes, insbesondere:
- die Einhaltung der Satzung
- deren Beschlüsse.
2. Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung der wirtschaftlichen, rechtlichen und organisatorischen Tätigkeiten des Vorstandes.
Zu diesem Zweck kann der Aufsichtsrat die Bücher und Schriften der Föderation einsehen und prüfen.
3. Der Aufsichtsrat überwacht die Mitgliederhauptversammlung.
4. Bei Kontroversen zwischen Vorstand und Mitgliedervereine vertritt der Aufsichtsrat die einzelnen Vereine gegenüber dem Vorstand.
5. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern aus der Delegierten-Hauptversammlung.
6. Der Aufsichtsrat wird von den Delegierten alle zwei Jahre - im Jahresturnus versetzt zu den Vorstandswahlen - gewählt.
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§ 14 Vorstandsmitglieder und Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a. Umsetzung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung
b. Einladungen zu den Delegiertenversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung
c. Leitung und Führung der Föderationsgeschäfte
d. Entscheidung über Aufnahmeanträge zur Mitgliedschaft
e. Vertretung des Vereins nach außen
f. Teilnahme bei Sitzungen von angeschlossenen Institutionen oder Komitees (Frauen und Jugend)
§ 15 Föderationskomitee
Damit die Arbeit der Föderation effektiver ist, werden für bestimmte Aufgabenbereiche spezielle Abteilungen bzw. Komitees errichtet.
Das können sein:
a. Finanzkomitee (Buchführung, Aufstellung des Wirtschafts- und Haushaltsplans, Mittelbeschaffung, mittel- und langfristige Finanzplanung)
b.Organisationskomitee (Koordination zwischen Föderation und angeschlossenen Mitgliedsvereinen, Vorbereitung von Delegiertenversammlungen, Planungen, Aktivitätsvorbereitungen)
c. Informations-, Öffentlichkeits- und Medienkomitee (Publikation von Föderationsmitteilungen, Veröffentlichung und Verbreitung von Zeitungen und Zeitschriften, Nutzung von TV und Radio zur Informationsverbreitung, sonstige Aktivitäten)
d. Kulturkomitee (Pflege und Förderung der Kultur, Gründung und Leitung eines Kulturarchivs innerhalb der Föderation)
e. Komitee für Außenkontakte (Koordination der Kontakte mit nationalen und internationalen Organisationen und Institutionen)
f. Sportkomitee
g. Jugendkomitee
h. Frauenkomitee
§16 Beurkundung der Beschlüsse
Von jeder Mitgliederversammlung und von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll durch den Schriftführer oder seinem Vertreter anzufertigen, dass von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 17 Satzungsänderung
Die Änderung der Satzung der Föderation kann von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten auf der Delegiertenversammlung erwirkt und beschlossen werden.
§ 18 Auflösung der Föderation
1. Sollte die Auflösung der Föderation zur Debatte stehen, werden die ausgeschlossenen Vereinigungen mindestens zwei Monate vorher schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.
2. Die Föderation kann auf schriftlichen Antrag von 1/3 der angeschlossenen Vereinigungen, 2/3 der Delegierten oder auf Antrag des Vorstandes mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Delegierten aufgelöst werden.
3. Nach Auflösung der Föderation oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Föderation an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks kultureller Verwendung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Heilbronn, 03.10.2007
Vorstand Föderation Suryoye Deutschland (HSA)